Die Wörgler Rechtsanwältin Dr. Katharina Moritz informiert regelmäßig im ROFAN-KURIER über aktuelle scheidungsrechtliche Belange.Blickfang Photographie

Die nacheheliche Vermögensaufteilung

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens erfolgt im österreichischem Recht – unabhängig vom Verschulden an der Zerrüttung der Ehe – nach dem Prinzip der Billigkeit.

Wird eine Ehe geschieden, ist das während der Ehe geschaffene Vermögen aufzuteilen.

Aufzuteilendes Vermögen

Dazu gehört einerseits das eheliche Gebrauchsvermögen, wozu insbesondere die Ehewohnung, der Hausrat, Fahrzeuge etc. gehören. Ebenfalls aufgeteilt werden die ehelichen Ersparnisse, worunter Wertanlagen in Form von Sparbüchern, Wertpapieren, Bausparguthaben, Lebensversicherungen und Liegenschaftsvermögen zu verstehen sind.
Bei der nachehelichen Aufteilung sind Schulden in Anschlag zu bringen, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder dem gemeinsamen Lebensaufwand in Zusammenhang stehen. Haben sich beide Ehegatten zur Rückzahlung eines Kredites verpflichtet, so bleibt diese Verpflichtung grundsätzlich gegenüber der Bank auch nach Ehescheidung aufrecht. Seitens der Bank besteht keine Verpflichtung, einen Ehegatten aus der Haftung zu entlassen. Verpflichtet sich jedoch einer der Ehepartner im Innenverhältnis, die Schulden alleine zurückzuzahlen, wird das Gericht über Antrag anordnen, dass der andere Ehepartner nur mehr als Ausfallsbürge haftet. Wenn die Kreditverbindlichkeit durch eine Hypothek abgesichert ist, bedeutet das im Ergebnis, dass für den Ausfallbürgen keine Risiko mehr besteht, zur Zahlung für den Kredit herangezogen zu werden.

Ausnahmen

Das Gesetz normiert, dass bestimmte Vermögenswerte von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen sind. Dazu gehört das Vermögen, das jeder Ehegatte bereits vor der Ehe hatte. Wurde zum Beispiel eine Liegenschaft mit finanziellen Mitteln angekauft, die ein Ehepartner in die Ehe mitgebracht hat, steht ihm der entsprechende Wertanteil im Fall der Ehescheidung auch alleine zu.
Ebenso trifft das auf Vermögen zu, das von Dritten, etwa von Eltern, einem Ehepartner zugewendet wurde. Auch geerbtes Vermögen unterliegt nicht der nachehelichen Aufteilung. Ob die Schenkung oder das Erbe vor oder nach dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgt sind, spielt dabei keine Rolle. Die Frage, inwieweit aus dem Wertzuwachs einer geschenkten, geerbten oder eingebrachten Liegenschaft dem anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch entsteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich entsteht aus allgemeinen Preissteigerungen kein Aufteilungsanspruch.
Sämtliche Vermögenswerte eines Unternehmens, aber auch alle Verbindlichkeiten verbleiben im Fall der Scheidung dem Ehepartner, der das Unternehmen führt. Dem anderen Ehepartner erwachsen daraus weder finanzielle Ansprüche noch Haftungen für Unternehmensschulden. Wenn allerdings ein Ehepartner eine Bürgschaftsverpflichtung für einen betrieblichen Kredit übernommen hat, bleibt diese auch nach der Scheidung gegenüber der finanzierenden Bank bestehen.

Häufige Irrtümer

Sehr oft besteht die Ansicht, dass es für den nachehelichen Aufteilungsanspruch, soweit es Liegenschaften betrifft, maßgeblich ist, ob beide Ehegatten in das Grundbuch eingetragen sind. Wurde aber eine Liegenschaft während aufrechter Ehe erworben und steht nur ein Ehepartner im Grundbuch, ändert das nichts am Anspruch auf wertmäßigen Ausgleich.
Oftmals wird auch davon ausgegangen, dass es von Relevanz sei, wer während der Ehe Zahlungen für das eheliche Vermögen, zum Beispiel Kreditrückzahlungen, geleistet hat. Der Gesetzgeber sieht jedoch alle Beiträge, die von den Ehegatten für die Familie erbracht werden, als gleichwertig an. Die Aufteilung des in der Ehe geschaffenen Vermögens erfolgt deshalb in der Praxis überwiegend je zu Hälfte. - Anzeige -

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Hausberger . Moritz . Schmidt
Dr. Katharina Moritz
Spezialgebiete:
Ehescheidungen, Vertragsrecht
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