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Eigenhändiges Testament: Noch gültig?

Berichte über die Verschärfung der Testaments-Vorschriften haben viele Menschen verunsichert.

Wir haben alle grundsätzlich die sogenannte Testierfreiheit. Das heißt, wir dürfen eine letztwillige Anordnung (in der Regel ein Testament) hinterlassen. In dieser letztwilligen Anordnung können wir bestimmen, wer nach unserem Ableben welche Vermögenswerte erhalten soll bzw. wer etwa als Erbe in alle unsere Rechtspositionen nachfolgen soll. Grenzen setzt uns dabei lediglich das sogenannte Pflichtteilsrecht, also das Recht, dass bestimmte nahe Angehörige einen Anspruch auf einen bestimmten Teil meines Vermögens haben, wobei dieser Anspruch grundsätzlich ein Geldanspruch ist. Die Errichtung eines Testamentes kann ich auch empfehlen, da damit regelmäßig Streitigkeiten vermieden werden können. Bitte unterschätzen Sie nicht, welche große Bedeutung der vom gerade erst Verstorbenen geäußerte letzte Wille haben kann. Häufig lassen sich damit also auch schon vermeintlich vorprogrammierte Konflikte zumindest entschärfen. Wenn man also eine solche letztwillige Anordnung errichten will, ist es entscheidend, dass der darin geäußerte letzte Wille auch wirklich zur Umsetzung gelangt: das heißt, es geht um Inhalt und Form.
Wenn nun ein Notar für Sie den letzten Willen formuliert, wird die Umsetzung wohl fast immer in Form eines fremdhändigen Testamentes erfolgen (Text wird am PC erstellt und ausgedruckt); dann dürfen Sie darauf vertrauen, dass der Notar auch die komplexen gesetzlichen Regeln, besonders alle Formvorschriften (wie z. B. Zeugen, Zusätze zum Text bzw. zur Unterschrift oder Verlesungen bei bestimmten körperlichen Gebrechen) einhält. Ist aber auch ein von mir selbst geschriebenes Testament gültig?

Selbstgeschriebenes Testament grundsätzlich gültig...

Ja, grundsätzlich ist der letzte Wille auch als sogenanntes Eigenhandtestament rechtsgültig und damit rechtswirksam. Ganz wichtig: Sie müssen aber den gesamten Text der letztwilligen Verfügung eigenhändig und selbst schreiben und danach auch unterschreiben.
Ungültig wäre das Testament aber, wenn Sie den Text etwa von jemand anderem (Ehepartner, Kind, Freund) schreiben lassen und dann bloß selbst eigenhändig unterschreiben.
Greifen Sie aber bitte meine Empfehlung auf, das selbst geschriebene Testament dann inhaltlich von einem Notar prüfen zu lassen! – Dabei können Sie dann das Testament sogleich von diesem Notar im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registrieren lassen, damit es nach Ihrem Tod auf jeden Fall vorgefunden wird. - Anzeige -

Mag. Christian Gasser, Notariat Imst, Ing.-Baller-Straße 10, 6460 Imst
Kontakt: Tel.: 0664/3852980
oder 05412 / 66240;
E-Mail:


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