Steuerberater Mag. Michael Hirschberger (links) und Mag. Markus Geisler, MBA MSc.Geisler & Hirschberger

Steuern sparen zur Weihnachtszeit

Welche Weihnachtsfreude kann ich meinen Arbeitnehmern machen? Wie kann ich meine Kunden beschenken? Mit unseren Tipps kommt ihr steueroptimal durch die Weihnachtszeit.

SCHWAZ Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern), die für die Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu einem Betrag von höchstens 365,– EURO jährlich pro Arbeitnehmer von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Daher sind sämtliche Veranstaltungen eines Jahres zu addieren. Wer mit seinen Arbeitnehmern einen ausgiebigen Betriebsausflug im Sommer gemacht hat, muss bedenken, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,– EURO überschritten wird. Folgende Sachzuwendungen können steuerfrei an Arbeitnehmer verschenkt werden: Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können oder eine Autobahnvignette. Hier können je Arbeitnehmer zusätzlich 186,– EURO jährlich steuerfrei bleiben. Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen: Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht (bis 186,– EURO) oder Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen eine generelle Zuwendung an die Arbeitnehmer aus einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten) sein. Im Fall eines Dienst- oder Firmenjubiläums kann den Arbeitnehmern ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186,– EURO steuerfrei und sozialversicherungsfrei gemacht werden.

Geschenke an Kunden zu Werbezwecken

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn Unternehmer dem Kunden oder der Kundin ein Weihnachtsgeschenk überlässt. Ausgenommen sind lediglich "Geschenke von geringem Wert" (bis zu EUR 40,- pa) und Warenmuster. - Anzeige -

Geisler & Hirschberger Steuerberatungs GmbH
Münchner Straße 22
6130 Schwaz
Tel.: 0800/665550
E-Mail:
Web: www.kanzlei-geisler.at | www.steuerberater-geisler.at 


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