Die Wörgler Rechtsanwältin Dr. Katharina Moritz informiert regelmäßig im ROFAN-KURIER über aktuelle scheidungsrechtliche Belange.Blickfang Photographie

Das Unternehmen in der Ehescheidung

Die Scheidungsrate liegt im österreichischen Durchschnitt bei 43 Prozent. Die Frage, welche Auswirkungen die Ehescheidung auf das Schicksal eines Unternehmens hat, ist deshalb von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch eine Scheidung der Bestand eines Unternehmens nicht gefährdet werden.

Aktuelle Rechtslage

Im Scheidungsfall wird das während der Ehe geschaffene Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Unternehmen sind davon jedoch ausgenommen. Sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens, aber auch alle Verbindlichkeiten, verbleiben dem Ehepartner, der das Unternehmen führt.
Dem anderen Ehepartner erwachsen daraus weder finanzielle Ansprüche noch Haftungen für Unternehmensschulden. Wenn allerdings ein Ehegatte von sich aus persönliche Haftungen übernommen hat, wie etwa Bürgschaftsverpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung gegenüber der finanzierenden Bank bestehen.
Auch "Anteile an Unternehmen" sind von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen. Damit sind Anteile an Gesellschaften gemeint, die ihrerseits Unternehmensträger sind und mit denen Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung verbunden sind. Geschäftsanteile, die bloße Wertanlagen darstellen, sind im Scheidungsfall als eheliche Ersparnisse zu berücksichtigen.

Unternehmen

Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle Unternehmen. Auf die Größe kommt es nicht an. Kleinunternehmen sind ebenso gemeint wie landwirtschaftliche Betriebe, freiberufliche Praxen etc. Steht eine Liegenschaft samt darauf errichtetem Appartmenthaus im Privateigentum der Ehegatten, werden jedoch mehr als vier Wohnungen dauerhaft vermietet, gilt das als unternehmerische Tätigkeit. Im Scheidungsfall verbleibt dieses Vermögen dem Ehegatten, der das Unternehmen betreibt, ohne dass ein finanzieller Ausgleich stattfinden muss.
Sind beide Ehepartner Gesellschafter etwa einer GmbH, sind vertraglichen Regelungen für den Fall einer Ehescheidung empfehlenswert, um schwierige und kostspielige  gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Abgrenzungsprobleme

Bei der Unterscheidung zwischen privatem und unternehmerischem Vermögen ergeben sich immer wieder Abgrenzungsprobleme. Wenn etwa eine Liegenschaft im Privateigentum der Ehegatten steht, sich darauf aber ein Betriebsgebäude befindet, wird meist auch die Liegenschaft als unternehmenszugehörig qualifiziert. Privat genutzte Liegenschaften können der Aufteilung entzogen sein, wenn sie nahezu bis zur Höhe ihres Verkehrswertes mit Hypotheken für betriebliche Kredite belastet sind.
Werden Gewinne aus dem Unternehmen nicht entnommen, weil sie betriebsnotwendige Rücklagen bilden oder reinvestiert werden, bleiben sie bei der Vermögensaufteilung im Zuge der Scheidung unberücksichtigt. Falls jedoch Gewinne ohne unternehmerische Erfordernisse „stehen gelassen“ werden, hat das unterhaltsrechtliche Konsequenzen zugunsten des dadurch benachteiligten Ehegatten.
Als gemeinsame eheliche Ersparnisse gelten Unternehmensgewinne, sobald sie für betriebsfremde Zwecke umgewidmet worden sind. Dies geschieht etwa durch eine private Veranlagung. - Anzeige -

KONTAKT:
Hausberger . Moritz . Schmidt
Dr. Katharina Moritz
Spezialgebiete:
Ehescheidungen, Vertragsrecht
Poststraße 3, 6300 Wörgl
Tel.: 05332/74050
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