Die Wörgler Rechtsanwältin Dr. Katharina Moritz informiert regelmäßig im ROFAN-KURIER über aktuelle scheidungsrechtliche Belange. Blickfang Photographie

Die elterliche Obsorge

Der Anspruch von Kindern auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, ist in Österreich verfassungsrechtlich verankert. Für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, hat deshalb das Kindeswohl oberste Priorität.

Obsorge nach Scheidung

Die aktuelle Rechtslage in Österreich zielt darauf ab, die Obsorge beider Elternteile für die ehelichen Kinder auch nach der Scheidung zu fördern. Die gemeinsame Obsorge ist der Regelfall. Dennoch müssen die Eltern im Fall einer Ehescheidung festlegen, bei welchem Elternteil die Kinder sich hauptsächlich aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt haben werden. Damit will der Gesetzgeber in erster Linie Klarheit und Sicherheit für die Kinder schaffen.
Eine Doppelresidenz, also der Aufenthalt jeweils zur Hälfte bei der Mutter und beim Vater, wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung kritisch gesehen. Inzwischen gewinnen jedoch Lebensmodelle, die die Betreuung der Kinder nahezu im selben Ausmaß durch beide Elternteile vorsehen, zunehmend an Bedeutung. Eine derartige Regelung ist möglich, sofern sie dem Kindeswohl dient und zwischen den Eltern eine gute Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit besteht.

Elterliche Rechte und Pflichten

Der Anspruch von Kindern, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben, ist rechtlich geschützt. Das Gesetz schreibt deshalb vor, dass Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Die beharrliche und grundlose Verweigerung des Besuchsrechtes durch einen Elternteil kann sogar zu einer Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten führen.
Ebenso sind aber auch gesetzliche Maßnahmen denkbar, wenn ein Elternteil entgegen dem Wunsch seiner Kinder keinen Kontakt hält. In einem solchen Fall sind z.B. Geldstrafen möglich.
Naturgemäß gelten diese gesetzlichen Vorgaben nicht, wenn konkrete Umstände vorliegen, die beim Kontakt mit einem Elternteil eine Kindeswohlgefährdung nahe legen. Gemeinsame Obsorge bedeutet, dass die Eltern in außerordentlichen Angelegenheiten
weiterhin das Einvernehmen zu suchen haben. Das heißt jedoch nicht, dass übliche Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen jeweils abgestimmt werden müssen. Der Elternteil, bei dem sich die Kinder hauptsächlich aufhalten, hat grundsätzlich das Recht, den Wohnort zu bestimmen. Allerdings steht dem anderen Elternteil, wie in allen wichtigen Angelegenheiten, der Anspruch zu, rechtzeitig und umfassend informiert zu werden.
Spricht eine Maßnahme konkret gegen das Kindeswohl, besteht immer die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Gerichtliche Entscheidung

Eine gerichtliche Entscheidung kann elterliche Kompetenz niemals ersetzen. Für das Kindeswohl ist es unabdingbar notwendig, den Partnerschaftskonflikt der Eltern von der Beziehung zu den Kindern zu trennen. Das kann schwierig sein und verlangt den Eltern manchmal viel ab.
Vor einer einvernehmlichen Ehescheidung verpflichtet das Gesetz die Eltern deshalb, einen Beratungstermin zu absolvieren. Sie werden dabei sachkundig über die speziellen Bedürfnisse von Kindern nach einer Ehescheidung informiert. In der Praxis wird diese Beratung von den Eltern meist als sehr hilfreich erlebt. - Anzegie -

KONTAKT:
Hausberger . Moritz . Schmidt
Dr. Katharina Moritz
Spezialgebiete:
Ehescheidungen, Vertragsrecht
Poststraße 3, 6300 Wörgl
Tel.: 05332/74050
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